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Donnerstag, 20. Mai 2021

Bundesförderung Serielles Sanieren

Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen, muss der Gebäudebestand bis 2050 umfassend energetisch saniert werden. Das stellt auch viele Wohnungsunternehmen vor große Herausforderungen. Hier setzt die Idee der Seriellen Sanierung an, die neue technische Möglichkeiten zur industriellen Vorfertigung nicht nur einzelner Produkte, sondern vollständig aufeinander abgestimmter Sanierungselemente sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung in Sanierungsprozesse integrieren soll.

Angereizt durch das Förderprogramm „Förderung der Seriellen Sanierung“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur Seriellen Sanierung entstehen, indem Bauunternehmen, Zulieferunternehmen oder handwerkliche Betriebe neue Lösungen anbieten, weiterentwickeln und eine Kostendegressionu. a.durch Stückzahlen und automatisierte Vorfertigung erzielen.

Serielles Sanieren bedeutet demnach die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden-bzw.Dachelemente einschließlich damit verbundener Anlagentechnik (z. B.Wärmepumpenmodule) sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Die abseits der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der zeitliche Aufwand vor Ort deutlich reduziert.

Ziel des Förderprogramm ist es, Investitionen in Serielle Sanierung anzureizen. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt.

Die Förderung erfolgt in drei Modulen, wobei für jedes Modul hinsichtlich des Stands der Technik die in den Anlagen zur Richtlinie Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen.

Modul 1: Durchführbarkeitsstudien

Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien können für konkrete Liegenschaften und Gebäude die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer Seriellen Sanierung untersucht und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammengefasst werden. Diese Studien sind förderfähig gemäß Artikel 49 AGVO. Zu untersuchende Fragestellungen können sichz.B.auf Zugänglichkeit, Befestigungsmöglichkeiten oder Lastabtrag beziehen; juristische Aspekte umfassen beispielsweise Themen wie Grundstücksgrenzen, Bebauungspläne oder andere Satzungen. Das beinhaltet auch Vertragsregelungen, wie etwa der Umgang mit PV-Stromerträgen sowie energetische Fragen zu Einsparungen, Erneuerbare-Energien (EE)-Stromerzeugung, Speicherung,etc.

Im Rahmen der Vorbereitung der in Modul II förderfähigen Entwicklungsvorhaben können Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 25 AGVO bezuschusst werden, in denen der Forschung- und Entwicklungsaufwand (F&E) quantifiziert und eine Abschätzung der hierfür notwendigen Kosten durchgeführt wird. Hier sind ausschließlich Fragestellungen zu untersuchen, die sich auf die Durchführbarkeit der Entwicklungsarbeit von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen. Eine Untersuchung der Anwendung von Verfahren und Komponenten der Seriellen Sanierung an einem konkreten Pilotprojekt ist im Rahmen einer solchen Studie nach Artikel 25 AGVO nicht förderfähig.

Modul 2: Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten

In Modul II soll die konkrete Forschungs- und Entwicklungsarbeit für serielle Sanierungskomponenten gefördert werden (Artikel 25 AGVO). Dies beinhaltet:

  • die konzeptionelle und praktische Entwicklung der Vorfertigung oder auch die Optimierung von Abläufen auf Hersteller-, Verarbeiter- und Nutzerseite

und/oder

  • die Herstellung von Muster- und Prototypelementen und deren in-situ Erprobung am Gebäude, sofern hierdurch weiterer Erkenntnisgewinn für die Entwicklung der Komponenten der Seriellen Sanierung erwartet wird.

Die zu entwickelnden Lösungen sollen serientauglich, leicht adaptier- und skalierbar sein. Das bedeutet, dass sich die entwickelten Komponenten und Verfahren zukünftig auf andere Maßnahmen übertragen lassen und so zu einer marktgetriebenen Kostendegression beitragen können. Förderfähig sind hier Kosten der Komponentenhersteller, die einen konkreten Bezug zur Entwicklung des Produkts selbst oder dessen Vermessung während der Monitoringphase haben.

Entscheidend ist dabei, dass der Vorfertigungsgrad der abseits der Baustelle gefertigten Elemente, auf die die geförderten Leistungen abzielen, so hoch ist, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der finanzielle Aufwand vor Ort deutlich reduziert, fehleranfällige Schnittstellen vermieden oder optimiert werden und Baustellenzeiten durch eine kurze Montage-bzw.Installationszeit deutlich verkürzt werden. Besonders dienlich ist diesem Ziel auch die Integration mehrerer Bauteilebzw.Funktionen. Dazu zählen unter anderem die Integration von PV in Dachmodule sowie integrierte Anlagentechnikmodule, die die Haustechnik möglichst vollständig bündeln.

Vorrausetzung für die Förderung nach Artikel 25 AGVO ist die Durchführung eines Monitorings der entwickelten Komponenten über eine Dauer von zwei Heizperioden. Die hierfür notwendige Ausstattung der mittels Prototypen sanierten Gebäude mit digitaler und vernetzter Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) ist förderfähig. Neben dem Monitoring des Energieverbrauchs ist auch die Betrachtung des gesamten Gebäudebetriebes zur Untersuchung der eingesetzten Komponenten förderfähig.

Kosten für die erprobende Anwendung von Komponenten der seriellen Sanierung in Pilotprojekten sind gemäß Artikel 38 AGVO und Artikel 41 AGVO förderfähig. In diesen Fällen ist auch in Konsortien nicht der Hersteller der Komponenten selbst Antragsteller.

Voraussetzung für die Förderung in Modul II ist neben dem Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel

  • der Nachweis von der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit durch die vorherige Durchführung einer Durchführbarkeitsstudie entsprechend der Anforderung der Nummer 5.1

oder

  • ein mindestens gleichwertiger Nachweis der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit durch alternative Nachweismethoden für dieses Pilotprojekt, welcher die Anforderungen an eine Durchführbarkeitsstudie erfüllt.

Modul 3: Ergänzende Investitionsbeihilfen

In Modul III wird der Aufbau von Produktionskapazitäten zur industriellen Herstellung von Fassaden- und Dachelementen und damit verbundener Anlagen- und Gebäudetechnik, gefördert, welche als Komponenten die Definition der Seriellen Sanierung erfüllen.

Als Aufbau von Produktionskapazitäten gilt die Errichtung einer neuen Betriebs-/Produktionsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder die Anpassung einer Betriebsstätte an neue Produkte. Förderfähig sind hierbei der Erwerb von Sachanlagen wie Bauten, technische Anlagen, Maschinen und anderer Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Geförderte Betriebsstätten müssen eindeutig abgrenzbare Produktionsprozesse vorweisen, welche für die Komponenten zur Seriellen Sanierung notwendig sind.

Die geförderten Produktionskapazitäten sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung einer geförderten Produktionsstätte der Erwerber auf die Förderung und die Nutzungspflicht hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder die Nutzungsaufgabe und der Abriss einer geförderten Produktionsstätte innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragssteller,bzw.im Falle einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Dies kann in der Konsequenz eine Rückforderung der Förderung bedeuten.

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