Unternehmen vergeben Aufträge oft an Subunternehmer. Besonders üblich ist dies zum Beispiel in der Baubranche. Viele Subunternehmer sind jedoch nur für einen einzigen Auftraggeber tätig. Damit kann die Gefahr bestehen, dass sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden. Es würden dann Sozialversicherungsbeiträge fällig. Auch Nachzahlungen und Bußgelder sind nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung, welchen Status ein Subunternehmer hat, fällt oft gar nicht so leicht. Folgender Fall von der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) beschreibt beispielhaft einen Gerichtsurteil zu diesem Thema:
Ein gelernter Baugeräteführer hatte ein Gewerbe für Baggerarbeiten, Bau- und Dienstleistungen angemeldet. Er hatte Werbung am Haus und auf dem Pkw, besaß eigene Visitenkarten und eine angestellte Bürokraft (seine Ehefrau), die Buchhaltungs- und Sekretariatsarbeiten für ihn erledigte. Auch eine Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe hatte er abgeschlossen. Er hatte eine eigene Homepage und im fraglichen Jahr für sechs Auftraggeber Baggerarbeiten durchgeführt. Die Bezahlung erfolgte als ausgehandelter Festpreis pro Auftrag. Auf Antrag des Baggerfahrers untersuchte der zuständige Sozialversicherungsträger nun seinen Status. Dabei kam heraus, dass der Mann einen Monat lang nur für einen Auftraggeber tätig gewesen war und dabei dessen Bagger benutzt hatte. Diese Tätigkeit sei eine abhängige Beschäftigung gewesen. Das Landessozialgericht sah den Baggerfahrer jedoch als Selbstständigen an. Der Mann habe für seinen Auftraggeber im fraglichen Zeitraum mehrere Werkverträge erfüllt. Er sei auf den Baustellen allein tätig gewesen und habe sich nur mit den Lkw-Fahrern des Auftraggebers abstimmen müssen. Eine Arbeitsstundenerfassung habe es nicht gegeben, auch keine Vorgaben zu den Arbeitszeiten. Der Baggerfahrer habe keine Zuarbeit für andere Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt und sei nicht in dessen Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Sein Auto und seine Arbeitskleidung hätten für ihn selbst und nicht für den Auftraggeber Werbung gemacht. Dass mehrere Auftraggeber im Bereich Baggerarbeiten vorhanden gewesen seien, spreche ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit.